Statuten des Vereins „Repair Café Oetwil am See“
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Repair Café Oetwil am See“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Oetwil am See. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Repair Cafés. Ein Repair Café ist eine öffentliche Reparaturdienst-Veranstaltung, dabei werden von handwerklich begabten Privatpersonen (ReparateurInnen) unentgeltlich Reparaturdienste angeboten. Der Verein bezweckt mit seiner Tätigkeit die Vermeidung von Abfall jeder Art und damit einhergehend Ressourcen-verschwendung. Der Verein trägt damit zu einem nachhaltigen Umgang mit der Umwelt bei und fördert die Reparaturkultur in der Schweiz. Die Reparaturen sind für die Besuchenden bis auf den Erwerb allfälliger Ersatzteile kostenlos. Der Verein sieht die Hilfe zur Selbsthilfe als zentrale Aufgabe.
2.1. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
- Mittel
Die Aktivitäten des Vereins werden finanziert durch:
- freiwillige Beiträge bei ausgeführten Reparaturen im Rahmen der Veranstaltungen
- Spenden, Legaten und anderen Zuwendungen
- Gönnerbeiträge
- Beiträge der öffentlichen Hand und von Stiftungen
- Beiträge und Einnahmen von Unternehmen und Organisationen
Die Mittel des Vereins werden für folgende Zwecke verwendet:
- Eventuelle Raummiete
- Beschaffung von Ersatzteilen und Werkzeugen, die dem Ausbau des Reparaturangebots des Vereins dienen
- angemessene Verpflegung der ehrenamtlichen ReparateurInnen während den Reparatur-Veranstaltungen
- Administrationskosten
- Vereinsanlässe
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
- Mitgliedschaft
Jede Person kann einen Antrag auf Mitgliederschaft stellen. Es werden keine Mitgliederbeträge erhoben. Sämtliche Mitglieder haben an der Generalversammlung das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
4.1. Aufnahmegesuche
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann unbegründet abgelehnt werden.
4.2. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Ein Mitglied kann mit Zwei-Drittel Mehrheit des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlüsse werden dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.
5.1. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus per E-Mail, oder auf Verlangen auch schriftlich, unter Angabe der Traktanden eingeladen. Zwei Vorstandsmitglieder oder ⅕ der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben der zu behandelnden Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens 30 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Wahl des Stimmenzählers
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
- Abnahme der Jahresrechnung und Kenntnisnahme Revisionsberichts
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Jahresbudget
- Wahl des Präsidiums, des Aktuars, des Kassiers und falls vorhanden die übrigen Vorstandsmitglieder und die Revisionsstelle
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung, unabhängig ob ordentlich oder ausserordentlich, ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit absolutem Mehr. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
5.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsident, Aktuar und Kassier) und arbeitet ehrenamtlich. Weitere Personen können als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen; jedes Vorstandmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per E-Mail ist möglich, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Der Vorstand verfügt über die finanziellen Kompetenzen gemäss Budget und kann über einen Freibetrag von Fr. 750 im Jahr verfügen. Nicht im Budget vorgesehene Ausgaben können getätigt werden, sofern sie für den ordnungsmässigen Betrieb des Repair Café nötig sind.
5.3 Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt ein Rechnungsrevisor, welcher die Buchführung kontrolliert und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag erstattet. Zusätzlich wählt die Generalversammlung einen Ersatzrevisor. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien. Ausgaben von Mitgliedern werden vom Mitglied selbst und vom Kassier visiert. Ausgaben des Kassiers müssen durch ein weiteres Vorstandsmitglied visiert werden.
- Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig sind. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummern sowie die E-Mailadressen, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist das Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder nötig. Die nach der Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel, sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
- Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit Genehmigung an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Dezember 2024 in Oetwil am See in Kraft.
Oetwil am See, 4. Dezember 2024